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   OLG Hamm, 31.01.2006 - 2 WF 12/06   

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https://dejure.org/2006,6759
OLG Hamm, 31.01.2006 - 2 WF 12/06 (https://dejure.org/2006,6759)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2006 - 2 WF 12/06 (https://dejure.org/2006,6759)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - 2 WF 12/06 (https://dejure.org/2006,6759)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rechtsschutzbedürfnis, Abänderungsklage

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 323 ZPO
    Rechtsschutzbedürfnis, Abänderungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Abänderungsklage unter dem Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung zur Beseitigung eines bestehenden Unterhalttitels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1855
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 03.12.1998 - 12 WF 1327/98

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2006 - 2 WF 12/06
    Das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Abänderungsklage ist aber aufgrund der im Prozesskostenhilfeverfahren abgegebenen Verzichtserklärung der Beklagten entfallen: Zwar entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage grundsätzlich erst, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vollstreckungstitel zurückgibt, da eine Abänderungsklage grundsätzlich möglich ist, solange der Titel der Vollstreckung zugänglich ist (KG, FamRZ 1988, 310; OLG München, FamRZ 1999, 942; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 905).

    Kann jedoch der Unterhaltsgläubiger bei Dauerleistungen bzw. wiederkehrenden Leistungen wie dem Unterhalt den Titel nicht zurückgeben, weil er zwar ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Rechte aus dem Titel und die diesbezügliche Zwangsvollstreckung verzichtet, den Titel aber noch zur Zwangsvollstreckung für frühere offene Unterhaltsrückstände benötigt, genügt statt der Rückgabe des Titels ausnahmsweise die Erklärung, ab einem bestimmten Zeitraum nicht mehr zu vollstrecken (BGH, FamRZ 1984, 770, 771; OLG München, FamRZ 1999, 942).

  • OLG Brandenburg, 02.08.2000 - 9 WF 90/00

    Zur Erledigungserklärung nach § 91a ZPO und der Kostenerstattung im

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2006 - 2 WF 12/06
    Eine Erledigungserklärung mit dem Ziel, der Gegenseite die Kosten auferlegen zu lassen, ist aber im Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich; erklären die (späteren) Prozessparteien im Prozesskostenhilfeverfahren die Hauptsache für erledigt, darf keine Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ergehen (KG, MDR 1967, 133; OLG Brandenburg, MDR 2000, 1393; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rn. 58 Stichwort "Prozesskostenhilfeverfahren"); jede Partei hat die ihr entstandenen Kosten nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO selbst zu tragen.
  • OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 16 WF 131/99
    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2006 - 2 WF 12/06
    Das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Abänderungsklage ist aber aufgrund der im Prozesskostenhilfeverfahren abgegebenen Verzichtserklärung der Beklagten entfallen: Zwar entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage grundsätzlich erst, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vollstreckungstitel zurückgibt, da eine Abänderungsklage grundsätzlich möglich ist, solange der Titel der Vollstreckung zugänglich ist (KG, FamRZ 1988, 310; OLG München, FamRZ 1999, 942; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 905).
  • OLG Köln, 19.05.1995 - 25 WF 91/95

    Erledigtes Verfahren ; Prozeßkostenhilfe; Bewilligung durch das Gericht;

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2006 - 2 WF 12/06
    Dies mag allenfalls bei einer pflichtwidrigen Verzögerung der Bewilligungsentscheidung durch das Familiengericht in Betracht kommen (vgl. OLG Köln, JurBüro 1995, 535).
  • KG, 11.11.1987 - 18 UF 2044/87
    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2006 - 2 WF 12/06
    Das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Abänderungsklage ist aber aufgrund der im Prozesskostenhilfeverfahren abgegebenen Verzichtserklärung der Beklagten entfallen: Zwar entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage grundsätzlich erst, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vollstreckungstitel zurückgibt, da eine Abänderungsklage grundsätzlich möglich ist, solange der Titel der Vollstreckung zugänglich ist (KG, FamRZ 1988, 310; OLG München, FamRZ 1999, 942; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 905).
  • OLG Rostock, 18.10.2006 - 10 WF 103/06

    Zur Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Schülers während der schulfreien

    Das Rechtschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage entfällt erst dann, wenn der Unterhaltsgläubiger unwiderruflich auf die Vollstreckung aus dem Titel verzichtet (OLG Hamm, FuR 2006, 221, 222).
  • OLG Hamm, 19.07.2013 - 6 UF 46/13

    Umfang des Ausbildungsunterhalts; Kosten eines Auslandsstudiums

    Zwar vertritt die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung die Ansicht, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage ausnahmsweise bereits dann entfalle, sofern der Titel zur Zwangsvollstreckung für Unterhalts rückstände weiter benötigt werde und der Unterhaltsgläubiger die Erklärung abgebe, für die Zukunft auf Unterhalt zu verzichten (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 1855; OLG München FamRZ 1999, 942).
  • VGH Bayern, 25.06.2012 - 8 C 12.654

    Die (übereinstimmende) Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist in

    Eine Erledigungserklärung mit dem Ziel, der Gegenseite die Kosten auferlegen zu lassen, ist in Prozesskostenhilfeverfahren daher ausgeschlossen (vgl. BGH vom 15.7.2009 FamRZ 2009, 1663; OLG Hamm vom 31.1.2006 FamRZ 2006, 1855; Thüringer LAG vom 9.9.2011 Az. 6 Ta 155/11 jeweils zu § 91a ZPO; Hüßstege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2012, RdNr. 7 zu § 91a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 70. Aufl. 2012, RdNr. 14 zu § 91a; Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Aufl. 2012, RdNr. 58 zu § 91a Stichwort "Prozesskostenhilfeverfahren" jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 19.08.2021 - 19 C 21.1644

    PKH-Beschwerde: Umdeutung einer Erledigungserklärung in eine Beschwerderücknahme

    Eine Erledigungserklärung mit dem Ziel, der Gegenseite die Kosten auferlegen zu lassen, ist in Prozesskostenhilfeverfahren daher ausgeschlossen (BGH, B.v. 15.7.2009 - I ZB 118/08 - FamRZ 2009, 1663; OLG Hamm, B.v. 31.1.2006 - 2 WF 12/06 - FamRZ 2006, 1855; Thüringer LAG, B.v. 9.9.2011 - 6 Ta 155/11 - juris, jeweils zu § 91a ZPO; Hüßstege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 41. Aufl. 2020, § 91a Rn. 7; Gehle in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl. 2020, § 91a Rn. 14; Althammer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a Rn. 58.34 jeweils m.w.N.).
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